Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 146Artikel eins, Paragraph 146
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 146.Paragraph 146,
(1)Absatz eins,Das Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46, 48 bis 48b und 51 sowie des § 91 Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022, BGBl. Nr. 703/1994 und des § 11 Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 sowie in § 91 AlkStG 2022 und in § 11 MinStG 2022 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.Das Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der Paragraphen 33 bis 37, 44 bis 46, 48 bis 48 b und 51 sowie des Paragraph 91, Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, und des Paragraph 11, Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den Paragraphen 33, 35, 37, 44 und 46 sowie in Paragraph 91, AlkStG 2022 und in Paragraph 11, MinStG 2022 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen. (2)Absatz 2,Als geringfügige Finanzvergehen gelten:
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51;Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraph 51,;
die Finanzvergehen nach den §§ 33, 35 und 37 Abs. 1, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 1 500 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der hinterzogene Abgabenbetrag zu gelten;die Finanzvergehen nach den Paragraphen 33, 35 und 37 Absatz eins,, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins,) 1 500 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der hinterzogene Abgabenbetrag zu gelten;
die Finanzvergehen nach den §§ 34, 36, 37 Abs. 3 und 44 bis 46, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 3 000 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag bzw. das Einfache der Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs. 2 zu gelten;die Finanzvergehen nach den Paragraphen 34, 36, 37, Absatz 3 und 44 bis 46, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins,) 3 000 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag bzw. das Einfache der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zu gelten;
die Finanzvergehen nach den §§ 48 und 48a, sofern durch die Tat weder Abgaben hinterzogen noch verkürzt wurden;die Finanzvergehen nach den Paragraphen 48 und 48 a, sofern durch die Tat weder Abgaben hinterzogen noch verkürzt wurden;
das Finanzvergehen nach § 48b, sofern die Barmittel den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigen;das Finanzvergehen nach Paragraph 48 b,, sofern die Barmittel den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigen;
die Finanzvergehen nach § 91 AlkStG 2022 und § 11 MinStG 2022, sofern die hinterzogenen Abgaben den Betrag von 1 500 Euro oder die verkürzten Abgaben den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigen.die Finanzvergehen nach Paragraph 91, AlkStG 2022 und Paragraph 11, MinStG 2022, sofern die hinterzogenen Abgaben den Betrag von 1 500 Euro oder die verkürzten Abgaben den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264219